Umgang mit ukrainischen Flüchtlingen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Information:

Aufgrund zahlreicher Anfragen hat das Landratsamt nachfolgende E-Mailadresse eingerichtet.

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Nach unserer Kenntnis sollen ukrainische „Flüchtlinge“ nach Erstregistrierung über ein ANKER-Zentrum Aufenthaltserlaubnisse (wohl) nach § 24 AufenthG erhalten. Zu klären bleibt dann noch der Anspruch auf Sozialleistungen, die Unterbringung, Krankenversicherungsschutz, etc.

 

Ob diese Personen dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II-Leistungen erhalten, kann ich Ihnen aktuell nicht mitteilen. Die rechtliche Situation ist noch unklar. Dass dieser Personenkreis auch Asylanträge stellt, ist nicht auszuschließen. Es wird wohl noch diese Woche vom Innenministerium ein IMS verschickt. Aktuell versuchen wir das BAMF zu erreichen, aber die Telefonleitung ist zusammengebrochen.

 

Im Landkreis Unterallgäu sind bereits erste „Flüchtlinge“ aus der Ukraine angekommen. Diese sind nach unserer Kenntnis privat untergekommen. Ukrainische „Flüchtlinge“ sollen sich zunächst beim Einwohnermeldeamt unter Vorlage Ihres Passes anmelden. Sodann werden wir die aufenthaltsrechtliche Situation überprüfen (ggf. Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen). Der Aufenthalt von diesem Personenkreis ist zunächst für die ersten 3 Monate erlaubt (keine Visumspflicht).

 

Freundliche Grüße

LRA Unterallgäu

Sachgebietsleiter SG 22

 

 

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